Gericht erklärt zu Kleingedrucktes für ungültig
Teures Kleingedrucktes
Im Auftrag des BMASK zog der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen den Mobilfunker Hutchison 3G Austria zu Felde.
Anlass war der Fall einer Konsumentin, die im März 09 einen Vertrag mit 3 abgeschlossen hatte und alsbald völlig erstaunt feststellte, dass sie damit auch einem Aktivierungsentgelt in der Höhe von EUR 49,- zugestimmt hatte. Dies kam für sie umso überraschender, da sie sich aufgrund einer zuvor geschalteten Werbung zu diesem Kauf entschieden hatte, die mit einer kostenlosen Aktivierung geworben hatte.
Die nämliche Entgeltvereinbarung befand sich nämlich nicht in der Vertragsurkunde selbst – wie eigentlich anzunehmen wäre - sondern „versteckt“ in den AGB. Das Gericht gab dem Verbandsklagebegehren statt und führte aus, dass der Durchschnittsverbraucher nicht vermuten würde, dass sich ein wesentlicher Vertragsbestandteil wie die vorliegende Preisvereinbarung in kaum lesbaren Kleindruck befindet.
Mindestgröße für AGB
Das HG Wien ging davon aus, dass die gegenständliche Klausel sowie die gesamten AGB der Gegenseite aufgrund zu geringer Schriftgröße (rund 5,5 pt, was einer Höhe von knapp 1 mm entspricht) und wegen zu geringen Zeilenabstandes kaum lesbar und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG seien. Die beklagte Partei darf zukünftig keine AGB mehr verwenden, die aufgrund des Schriftbildes kaum lesbar sind, insbesondere optisch nicht hervorgehobene Schriftgrößen von nur oder weniger als 6 Punkt.
Ob 3 in Berufung gehen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.
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